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   LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2017 - L 2 SF 122/17 B E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25207
LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2017 - L 2 SF 122/17 B E (https://dejure.org/2017,25207)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.07.2017 - L 2 SF 122/17 B E (https://dejure.org/2017,25207)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - L 2 SF 122/17 B E (https://dejure.org/2017,25207)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsanspruch für ein Gutachten zur Abrechnung von Krankenhausleistungen und deren Kodierung nach DRG-Fallpauschalen; Festsetzung einer Sachverständigenvergütung; Medizinisches Sachverständigengutachten; Abrechnungssystem nach Fallpauschalen; Hauptdiagnosen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Gutachten über die zutreffende Abrechnung von Krankenhausleistungen

  • rechtsportal.de

    JVEG § 9 Abs. 1 ; JVEG Anlage 1
    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 101 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Entschädigung als Zeuge oder Sachverständiger | Abrechnung von Krankenhausleistungen: DRG-Fallgruppen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Thüringen, 03.04.2012 - L 6 SF 306/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Zeitansatz für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2017 - L 2 SF 122/17
    Damit folgt der Senat den Beschlüssen des Thüringischen Landessozialgerichtes vom 13. März, 15. März und 3. April 2012 (L 6 SF 197/12 B; L 6 SF 224/12 B; L 6 SF 306/12 B zitiert nach juris) nicht, da dort ohne nähere Begründung davon ausgegangen worden ist, dass es sich bei Gutachten der vorliegenden Art um Zustandsgutachten nach der Honorargruppe M 2 handelt.
  • LSG Thüringen, 13.03.2012 - L 6 SF 197/12

    Höhe der Vergütung für ein medizinisches Sachverständigengutachten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2017 - L 2 SF 122/17
    Damit folgt der Senat den Beschlüssen des Thüringischen Landessozialgerichtes vom 13. März, 15. März und 3. April 2012 (L 6 SF 197/12 B; L 6 SF 224/12 B; L 6 SF 306/12 B zitiert nach juris) nicht, da dort ohne nähere Begründung davon ausgegangen worden ist, dass es sich bei Gutachten der vorliegenden Art um Zustandsgutachten nach der Honorargruppe M 2 handelt.
  • LSG Thüringen, 15.03.2012 - L 6 SF 224/12
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2017 - L 2 SF 122/17
    Damit folgt der Senat den Beschlüssen des Thüringischen Landessozialgerichtes vom 13. März, 15. März und 3. April 2012 (L 6 SF 197/12 B; L 6 SF 224/12 B; L 6 SF 306/12 B zitiert nach juris) nicht, da dort ohne nähere Begründung davon ausgegangen worden ist, dass es sich bei Gutachten der vorliegenden Art um Zustandsgutachten nach der Honorargruppe M 2 handelt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2021 - L 7 KO 7/18

    Medizinischer Sachverständiger hat keinen Vergütungsanspruch, wenn er

    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Abrechnung und Kodierung von Krankenhausleistungen nach DRG-Fallpauschalen stellten im Kern ein medizinisches Sachverständigengutachten dar, dessen Vergütung sich nach den Honorargruppen M1 bis M3 zu richten habe (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - L 2 SF 122/17 B E - juris RdNr. 6), folgt dem der Senat nicht.

    Zwar erkennt das LSG Berlin-Brandenburg, dass die Abrechnung selbst und die Subsumtion unter bestimmte Fallgruppen ein Verwaltungshandeln oder eine juristische Subsumtion darstellen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - L 2 SF 122/17 B E - juris RdNr. 8).

    Die Abrechnung und die Subsumtion unter bestimmte Fallgruppen seien daher im Ergebnis durch den medizinischen Sachverhalt vorgegeben, so dass es sich bei einem Gutachten zur Abrechnung und Kodierung von Krankenhausleistungen nach DRG-Fallpauschalen im Kern um ein medizinisches Gutachten handele (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - L 2 SF 122/17 B E - juris RdNr. 8).

  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22

    Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt

    aa) Seinerzeit wurde die Begutachtung von Leistungen, die nach dem DRG-System abgerechnet wurden, grundsätzlich als medizinische Begutachtung eingeordnet, die dementsprechend mit den Honorarsätzen M1 bis M3, also mit 65 EUR bis 100 EUR netto zu vergüten waren (vgl. insoweit LSG BlnBbg, Beschluss vom 04.07.2017 - L 2 SF 122/17 B E, BeckRS 2017, 117574; ThürLSG 13.3. 2012 - L 6 SF 197/12 B, BeckRS 2012, 67936).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2023 - L 7 KO 21/20
    Die auf der Grundlage eines ggf. unter Zuhilfenahme von medizinischem Sachverstand hinreichend geklärten Sachverhalts dann zutreffende Anwendung und Auslegung der Kodierrichtlinien und damit auch die zutreffende Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen sind dagegen - entgegen einer teilweise abweichend vertretenen Auffassung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - L 2 SF 122/17 B E - juris RdNr. 6) - vor dem Hintergrund der ausgeführten Grundsätze zur Rechtsermittlung und der entsprechend eindeutigen und unmissverständlichen Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 19. März 2020 - B 1 KR 65/19 B) als Rechtsfragen dem Sachverständigenbeweis entzogen (vgl. Beschluss des Senats vom 8. März 2021 - L 7 KO 7/18 (KR)).
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